Eigenschaften einer "richtigen" Wahl

Eine "richtige" Wahl hat allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim zu sein. Das ist nicht einfach nur eine gute Idee, sondern das Gesetz: So wird es zumindest für die Bundestagswahlen durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegt: GG Art. 38 Abs. 1 Satz 1: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

Weitere Bestimmungen zur Durchführung von staatlichen Wahlen der Volksvertretungen sind im Bundeswahlgesetz (BWahlG), in der Bundeswahlordnung (BWO), im Wahlprüfungsgesetz, sowie in der Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (BWahlGV) festgehalten.

Die Wahlen innerhalb von Organisationen jeglicher Art in Deutschland sind von dieser Gesetzgebung nicht betroffen. Die Personalwahlen in Vereinen und politischen Parteien sind in der Bundesrepublik Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sowie durch das Parteiengesetz (PartG), die Personalwahlen der Aktionärsgesellschaften durch das Aktiengesetz (AktG) geregelt.

Obwohl sich die im Grundgesetz beschriebenen Merkmale einer Wahl lediglich auf Bundestagswahlen beziehen, birgt es einen großen Vorteil in sich, diese Eigenschaften auch von anderen Wahlen freiwillig zu fordern. Diese fünf Eigenschaften beschreiben nämlich die Beschaffenheit einer "richtigen" Wahl nach europäischem Verständnis. Werden also freiwillig diese Eigenschaften von einer Wahl gefordert, so wirkt sich dies außerordentlich günstig auf das Vertrauen der Wähler in die Legitimität des Wahlergebnisses aus, da die durchgeführte Wahl dann dem Rechtsempfinden der allermeisten Wähler entspricht.

Peter Wilm (wilm@elektronische-wahlen.de), 04.01.2004, Impressum